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5. Buch Mose (Deuteronomium) - Kapitel 15 - Vers 2

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Also soll's aber zugehen mit dem Erlaßjahr: wenn einer seinem Nächsten etwas borgte, der soll's ihm erlassen und soll's nicht einmahnen von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn es heißt das Erlaßjahr des HERRN.
quae hoc ordine celebrabitur cui debetur aliquid ab amico vel proximo ac fratre suo repetere non poterit quia annus remissionis est Domini
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